Worauf Sie bei der Rechnung achten
Privathaushalte
Reinigung im Haushalt ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Ihr Privatkunde zieht 20 % der Arbeitskosten von der Steuer ab, bis 4.000 Euro im Jahr. Er muss dafür überweisen.
Reinigung für andere Reinigungsfirmen
Reinigen Sie als Subunternehmer für eine andere Gebäudereinigung, schuldet diese die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Als PDF wählen Sie 0 % und schreiben „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in den Hinweis.
Leistungszeitraum
Bei Monatspauschalen nennen Sie den Monat in der Position. Das ersetzt das Leistungsdatum.
Pflichtangaben
Jede Rechnung über 250 Euro braucht die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Das Blatt fragt jede davon ab. Mehr dazu im Ratgeber Rechnung.
Hat Ihr Kunde nicht gezahlt, schreiben Sie eine Mahnung. Ist eine Rechnung falsch, heben Sie sie mit einer Stornorechnung auf.
Häufige Fragen
Welcher Steuersatz gilt für Reinigung?
19 %. Es gibt keinen ermäßigten Satz.
Kann ich nach Fläche abrechnen?
Ja. Wählen Sie m² als Einheit. Bei Fenstern rechnen Sie die Glasfläche oder je Fenster ab.
Brauche ich für Firmenkunden eine E-Rechnung?
Ab 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 immer. Laden Sie dann das ZUGFeRD-PDF herunter.