Was in ein Angebot gehört
Für ein Angebot gibt es keine Pflichtangaben wie für die Rechnung. Diese Angaben machen es eindeutig:
- Ihr Name und Ihre Anschrift sowie die Anschrift des Kunden
- Eine Angebotsnummer und das Datum
- Jede Leistung mit Menge, Einheit und Preis
- Die Umsatzsteuer und der Endpreis
- Bis wann das Angebot gilt
Beschreiben Sie die Leistungen so genau wie möglich. Was im Angebot steht, schulden Sie später. Was fehlt, ist Anlass für Streit.
Vom Angebot zur Rechnung
- Schreiben Sie das Angebot und laden Sie das PDF herunter. Der Entwurf bleibt in Ihrem Browser.
- Der Kunde sagt zu. Öffnen Sie diese Seite auf demselben Gerät.
- Klicken Sie unter den Datumsfeldern auf „In Rechnung umwandeln“. Es öffnet sich das Rechnungsblatt mit denselben Positionen, dem heutigen Datum und RE- statt AN- in der Nummer.
- Prüfen Sie Leistungsdatum und Rechnungsnummer und laden Sie die Rechnung herunter.
Bei einem Firmenkunden laden Sie die Rechnung am besten als ZUGFeRD-PDF herunter.
Häufige Fragen zum Angebot
Wie lange ist ein Angebot gültig?
So lange, wie Sie es auf das Angebot schreiben. Das Blatt setzt die Frist auf 14 Tage, Sie können sie ändern. Ohne Frist gilt ein Angebot nur so lange, wie Sie unter normalen Umständen eine Antwort erwarten dürfen (§ 147 BGB).
Bin ich an mein Angebot gebunden?
Ja. Nimmt der Kunde das Angebot in der Frist an, ist der Vertrag geschlossen (§ 145 BGB). Wollen Sie sich nicht binden, schreiben Sie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ in den Hinweis.
Was ist der Unterschied zum Kostenvoranschlag?
Ein Kostenvoranschlag schätzt die Kosten. Steigen sie deutlich, müssen Sie den Kunden sofort informieren (§ 649 BGB). Ein Angebot nennt einen festen Preis. Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB).
Muss auf ein Angebot die Umsatzsteuer?
Das Gesetz schreibt es nicht vor. Weisen Sie die Umsatzsteuer trotzdem aus. Privatkunden müssen den Endpreis sehen, und Ihr Kunde erkennt sofort den Betrag auf der späteren Rechnung.