Worauf Sie bei der Rechnung achten
Gartenarbeit und § 35a EStG
Gartenpflege gilt als haushaltsnahe Dienstleistung, die Neuanlage als Handwerkerleistung. In beiden Fällen zieht Ihr Privatkunde 20 % der Arbeitskosten von der Steuer ab. Maschinen und Entsorgung zählen dazu, Pflanzen nicht.
Zwei Steuersätze
Für lebende Pflanzen gilt 7 %, für die Arbeit 19 %. Wählen Sie den Satz je Zeile. Das Blatt zeigt die Steuer für beide Sätze getrennt.
Pflegevertrag
Bei regelmäßiger Pflege rechnen Sie monatlich ab. Nennen Sie den Monat in der Position, zum Beispiel „Gartenpflege Mai 2026“.
Pflichtangaben
Jede Rechnung über 250 Euro braucht die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Das Blatt fragt jede davon ab. Mehr dazu im Ratgeber Rechnung.
Hat Ihr Kunde nicht gezahlt, schreiben Sie eine Mahnung. Ist eine Rechnung falsch, heben Sie sie mit einer Stornorechnung auf.
Häufige Fragen
Welcher Steuersatz gilt für Pflanzen?
7 % für lebende Pflanzen. Liefern und pflanzen Sie sie in einem Auftrag ein, kann die ganze Leistung 19 % kosten. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
Kann mein Kunde die Gartenpflege absetzen?
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung. Er zieht 20 % der Arbeitskosten ab, bis 4.000 Euro im Jahr.
Muss die Entsorgung extra stehen?
Es hilft. So erkennt Ihr Kunde, welche Kosten er absetzen kann.