Worauf Sie bei der Rechnung achten
Steuerfreie Heilbehandlung
Heilbehandlungen von Heilpraktikern sind umsatzsteuerfrei. Wählen Sie 0 % und nennen Sie den Grund im Hinweisfeld: § 4 Nr. 14 a UStG.
Was die Versicherung braucht
Private Krankenversicherungen und Beihilfe erstatten nur mit Diagnose, Datum jeder Behandlung und Ziffer des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).
Kurse und Wellness
Präventionskurse und Wellness ohne Heilauftrag sind keine Heilbehandlung. Dafür gilt 19 %, außer Sie sind Kleinunternehmer.
Pflichtangaben
Jede Rechnung über 250 Euro braucht die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Das Blatt fragt jede davon ab. Mehr dazu im Ratgeber Rechnung.
Hat Ihr Kunde nicht gezahlt, schreiben Sie eine Mahnung. Ist eine Rechnung falsch, heben Sie sie mit einer Stornorechnung auf.
Häufige Fragen
Muss die Diagnose auf die Rechnung?
Für die Erstattung durch Versicherung und Beihilfe ja. Ohne Diagnose erstattet die Versicherung meist nicht.
Ist das GebüH verbindlich?
Nein. Es ist eine Orientierung. Viele Versicherungen erstatten aber nur bis zu den Sätzen des GebüH.
Brauche ich als Heilpraktiker E-Rechnungen?
Für Privatpatienten nicht. Steuerfreie Heilbehandlungen sind auch von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.