Worauf Sie bei der Rechnung achten
Arbeitskosten getrennt ausweisen
Privatkunden ziehen 20 % der Arbeitskosten von der Steuer ab (§ 35a EStG), bis 1.200 Euro im Jahr. Material zählt nicht. Schreiben Sie Arbeit, Anfahrt und Material darum in eigene Positionen. Der Abzug gilt nur, wenn der Kunde überweist und nicht bar zahlt.
Prüfung und Protokoll
Eine Prüfung nach DIN VDE ist eine eigene Leistung. Schreiben Sie sie als eigene Position und legen Sie das Protokoll bei. Vermieter brauchen es für ihre Unterlagen.
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
Arbeiten Sie an einem Haus oder einer Wohnung für einen Privatkunden, muss die Rechnung einen Hinweis tragen: Der Kunde muss sie zwei Jahre aufbewahren (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG). Das Beispiel unten enthält diesen Satz schon im Hinweisfeld.
Pflichtangaben
Jede Rechnung über 250 Euro braucht die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Das Blatt fragt jede davon ab. Mehr dazu im Ratgeber Rechnung.
Hat Ihr Kunde nicht gezahlt, schreiben Sie eine Mahnung. Ist eine Rechnung falsch, heben Sie sie mit einer Stornorechnung auf.
Häufige Fragen
Kann mein Kunde die Rechnung von der Steuer absetzen?
Ja, wenn er Privatkunde ist und überweist. Er zieht 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten ab, bis 1.200 Euro im Jahr. Dafür müssen die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt vom Material stehen.
Zählt die Anfahrt zu den Arbeitskosten?
Ja. Fahrtkosten gehören bei § 35a EStG zu den begünstigten Arbeitskosten. Nur Material zählt nicht.
Darf ich einen Notdienstzuschlag berechnen?
Ja, wenn Sie ihn vorher genannt haben, zum Beispiel am Telefon oder auf der Website. Schreiben Sie ihn als eigene Position mit Uhrzeit des Einsatzes.