Worauf Sie bei der Rechnung achten
Abschläge bei großen Aufträgen
Bei einer Neueindeckung verlangen Sie Abschläge nach Baufortschritt (§ 632a BGB). Jede Abschlagsrechnung bekommt eine eigene Nummer. Die Schlussrechnung zieht alle Abschläge ab.
Arbeitskosten getrennt ausweisen
Privatkunden ziehen 20 % der Arbeitskosten von der Steuer ab (§ 35a EStG), bis 1.200 Euro im Jahr. Material zählt nicht. Schreiben Sie Arbeit, Anfahrt und Material darum in eigene Positionen. Der Abzug gilt nur, wenn der Kunde überweist und nicht bar zahlt.
Arbeit für andere Baufirmen
Arbeiten Sie als Subunternehmer für eine Baufirma, schuldet meist die Baufirma die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Die Rechnung enthält dann keine Umsatzsteuer, aber den Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Als PDF wählen Sie 0 % und schreiben den Satz in das Hinweisfeld. Als E-Rechnung bildet rechnungx diesen Fall noch nicht ab.
Pflichtangaben
Jede Rechnung über 250 Euro braucht die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Das Blatt fragt jede davon ab. Mehr dazu im Ratgeber Rechnung.
Hat Ihr Kunde nicht gezahlt, schreiben Sie eine Mahnung. Ist eine Rechnung falsch, heben Sie sie mit einer Stornorechnung auf.
Häufige Fragen
Kann mein Kunde die Rechnung von der Steuer absetzen?
Ja, wenn er Privatkunde ist und überweist. Er zieht 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten ab, bis 1.200 Euro im Jahr. Dafür müssen die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt vom Material stehen.
Zählt das Gerüst zu den Arbeitskosten?
Meist ja. Die Finanzverwaltung rechnet Gerüstkosten in der Regel zu den Arbeitskosten. Material wie Ziegel und Rinnen zählt nicht.
Wie lange muss ich die Rechnung aufbewahren?
Sie selbst acht Jahre. Ihr Privatkunde zwei Jahre, darauf weist der Satz im Hinweisfeld hin.